Mit der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung haben Kommunen mehr Möglichkeiten zur Steuerung des Straßenverkehrs. Während bisher „die Leichtigkeit des Straßenverkehrs“ im Fokus stand, können Kommunen nunmehr auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn es sich um innerörtliche Landes- oder Bundesstraßen handelt.
Die von vielen Kommunen unabhängig von der parteipolitischen Prägung geforderte grundsätzliche kommunale Entscheidungsfreiheit über die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h besteht zwar nach wie vor nicht, gleichwohl sind die Gründe aus denen diese Höchstgeschwindigkeit festgesetzt werden kann, wie unter 1. dargestellt, erheblich ausgeweitet worden. Davon gilt es im Sinne der Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger auf unseren Straßen Gebrauch zu machen. Dabei ist von hoher Bedeutung, Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihrerseits Vorschläge für die Ausweisung von Tempo-30-Zonen zu machen. Darauf sollten wir immer wieder proaktiv hinweisen und dieses auch niedrigschwellig ermöglichen.
Daher beantragt die Gruppe GRÜNE/Piraten, auch in Bezug auf die Beratungen des Fachausschusses am 06.05.2024, die Verwaltung
- Dem Rat darzustellen, welche Straßen oder Straßenabschnitte als besonders frequentierter Schulweg, in der Nähe von Spielplätzen, in der Nähe von Fußgängerüberwegen und Zebrastreifen oder als „Lückenschluss“ zwischen vorhandenen Tempo-30-Zonen für eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Betracht kommen.
- Geeignete Möglichkeiten zu schaffen, wie Bürgerinnen und Bürger niedrigschwellig auf Straßen oder Straßenabschnitte aufmerksam machen können, die für eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Betracht kommen.