„Zu erhaltender Baumbestand“ – gilt dies auch für Winsen?

Laut derzeit gültigem B-Plan handelt es sich bei den für den Bibliotheks-Neubau zu fällenden Bäumen um „zu erhaltenden Baumbestand“. Was ist dies in Winsen wert?

Das Stadtrats- und Kreistagsmitglied Erhard Schäfer stellte dazu Fragen an die Stadt Winsen:

1. Ist die Festsetzung „zu erhaltender Baumbestand“ im B-Plan Winsen Nr. 17 ein Ausschlussgrund gem. § 13a, Abs. 1, Nr. 2 für ein beschleunigtes Verfahren für den B-Plan Winsen Nr. 63 und wird damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Stadtbibliothek erforderlich ?

2. Wenn nein, wie begründet die Verwaltung diese Auffassung ?

sowie an den Landkreis Harburg:

1. Trifft es zu, dass die Umweltbelange im o.a. Planverfahren mit der UNB im Vorwege, also inoffiziell, abgestimmt wurden ?

2. Teilt der Landkreis, hier die UNB, die Auffassung, dass bei diesem Planvorhaben nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen gem. § 13a, Abs. 1, Satz 4 zu erwarten sind ?

3. Wenn ja, wie begründet der Landkreis diese Auffassung insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungen des hier betroffenen B-Plans Winsen Nr. 17 „Hinter den Höfen“ („zu erhaltender Baumbestand“)?

4. Sieht sich der Landkreis veranlasst, die Frage der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB in dem hier anstehenden Planverfahren (z.B. im Rahmen der TÖB-Beteiligung) zu überprüfen und eine Abwägung zwischen Belangen des Naturschutzes und Gründen für ein beschleunigtes Verfahren vorzunehmen ?

5. Wie will der Landkreis eine objektive und unvoreingenommene Prüfung des Planvorhabens als Träger öffentlicher Belange (TÖB) rechtfertigen, nachdem er sich bereits im Vorwege durch die UNB mit dem Planungsträger auf einen Teilbereich der Umweltbelange (Ausgleich für die zu fällenden Bäume) geeinigt hat ?

Anfrage an die Stadt Winsen

Anfrage an den Landkreis Harburg

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